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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Behauptungen im schriftlichen Asylantrag und den Angaben des Asylwerbers bei seiner Befragung letzterem Vorbringen die Bedeutung einer Relativierung und Berichtigung der Behauptung beigemessen und von diesen berichtigten Angaben ausgegangen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilungfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010819.X01Im RIS seit
04.11.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010