RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0819

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Behauptungen im schriftlichen Asylantrag und den Angaben des Asylwerbers bei seiner Befragung letzterem Vorbringen die Bedeutung einer Relativierung und Berichtigung der Behauptung beigemessen und von diesen berichtigten Angaben ausgegangen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilungfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010819.X01

Im RIS seit

04.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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