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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/16 91/09/0175 2Stammrechtssatz
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Besch ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090196.X01Im RIS seit
11.07.2001