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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0872Rechtssatz
Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des VwGH kein weiteres Rechtsmittel vor. Eine Beschwerde, die sich gegen einen Einstellungsbeschluß des VwGH richtet, ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010871.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010