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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §24;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bf Rechtsanwalt von einer Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer zum Parteienvertreter (Verfahrenshelfer iSd § 61 VwGG) bestellt. Gem § 26 Abs 5 RAO kann gegen den Bescheid einer Abteilung (des Ausschusses) der Rechtsanwaltskammer binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; Über diese entscheidet der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Mangels Erhebung einer Vorstellung an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist im Beschwerdefall der Instanzenzug somit nicht erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010885.X01Im RIS seit
04.11.1992