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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/07/08 92/03/0085 1Stammrechtssatz
Die Entscheidung über eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes
(Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0248)(hier: Verletzung im Eigentumsrecht).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010756.X01Im RIS seit
04.11.1992