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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der psychischen Situation des Asylwerbers für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nur insoweit Bedeutung zu, als zu prüfen ist, ob behauptete Furcht vor Verfolgung als "wohlbegründet" angesehen werden kann. Wohlbegründete Furcht kann nur dann angenommen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht betrachtet dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib dort unerträglich wäre; daher ist es - um eine objektive Sicht der Dinge zu erhalten - notwendig, auf die einzelnen Verfolgungshandlungen des Staates bzw auf die einzelnen Gründe, auf die die Furcht vor Verfolgung gestützt wird, isoliert einzugehen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010487.X01Im RIS seit
04.11.1992