RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0487

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der psychischen Situation des Asylwerbers für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nur insoweit Bedeutung zu, als zu prüfen ist, ob behauptete Furcht vor Verfolgung als "wohlbegründet" angesehen werden kann. Wohlbegründete Furcht kann nur dann angenommen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht betrachtet dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib dort unerträglich wäre; daher ist es - um eine objektive Sicht der Dinge zu erhalten - notwendig, auf die einzelnen Verfolgungshandlungen des Staates bzw auf die einzelnen Gründe, auf die die Furcht vor Verfolgung gestützt wird, isoliert einzugehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010487.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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