RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0213

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;

Rechtssatz

Dem BEinstG läßt sich nicht entnehmen, daß eine einmal ausgesprochene Feststellung, ein Behinderter gehöre dem Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten an, für immer - unabhängig von einem späteren Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (hier: Grad der Behinderung nur mehr 40 vH) - aufrecht zu bleiben hat (siehe vielmehr § 14 Abs 2 letzter Satz BEinstG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X02

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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