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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;Rechtssatz
Dem BEinstG läßt sich nicht entnehmen, daß eine einmal ausgesprochene Feststellung, ein Behinderter gehöre dem Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten an, für immer - unabhängig von einem späteren Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (hier: Grad der Behinderung nur mehr 40 vH) - aufrecht zu bleiben hat (siehe vielmehr § 14 Abs 2 letzter Satz BEinstG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X02Im RIS seit
04.11.1992