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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0243 E 18. Februar 1988 RS 4Stammrechtssatz
Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung der Dienstbeschädigung gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen am Tode beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die Dienstbeschädigung zur Entstehung der Wirkung (Tod) zumindest wesentlich beigetragen hat, dann ist sie als wirkende Bedingung zu werten.
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090092.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009