RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §47 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0243 E 18. Februar 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung der Dienstbeschädigung gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen am Tode beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die Dienstbeschädigung zur Entstehung der Wirkung (Tod) zumindest wesentlich beigetragen hat, dann ist sie als wirkende Bedingung zu werten.

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090092.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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