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L03502 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl KärntenNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Beendigung des Gemeinderatsmandats auf Grund einer Gemeindevereinigung nach dem GdStruktVG Krnt 1972 ist gem Art 101 Abs 1 B-VG die Kärntner Landesregierung berufen und nicht die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten, weil der Gegenstand des Feststellungsbegehrens mit der Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahl nichts (mehr) zu tun hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X05Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010