RS Vwgh 1992/11/4 91/09/0166

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
GdBedG Stmk 1957 §1 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §104 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §13 Abs2;
GdBedG Stmk 1957 §89;
GdBedG Stmk 1957 §90;
GdBedG Stmk 1957 §92 Abs1;
StGB §27;

Rechtssatz

Für das Disziplinarrecht nach dem Stmk GdBedG sind andere Gesichtspunkte maßgebend als nach dem Strafgesetzbuch (Hinweis E 14.1.1977, 833/76, VwSlg 9217/A und E 30.8.1991, 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringerer Strafrahmen als der im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs 1 lit e Stmk GdBedG als schwerste Disziplinarstrafe für ein sachgleiches Dienstvergehen schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090166.X04

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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