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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für das Disziplinarrecht nach dem Stmk GdBedG sind andere Gesichtspunkte maßgebend als nach dem Strafgesetzbuch (Hinweis E 14.1.1977, 833/76, VwSlg 9217/A und E 30.8.1991, 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringerer Strafrahmen als der im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs 1 lit e Stmk GdBedG als schwerste Disziplinarstrafe für ein sachgleiches Dienstvergehen schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090166.X04Im RIS seit
27.02.2002