RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0213

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
BEinstG §19 Abs1 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß das (gegenständliche) Verwaltungsverfahren über Antrag der Behinderten (bisheriger Grad der Behinderung: 50 vH) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und nicht von Amts wegen - etwa als Folge einer amtswegigen Nachuntersuchung - eingeleitet worden ist (und mit der Feststellung geendet hat, daß die Behinderte - Grad der Behinderung jetzt nur mehr 40 vH - ab 11.6.1991 nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre) kommt keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X03

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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