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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;Rechtssatz
Dem Umstand, daß das (gegenständliche) Verwaltungsverfahren über Antrag der Behinderten (bisheriger Grad der Behinderung: 50 vH) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und nicht von Amts wegen - etwa als Folge einer amtswegigen Nachuntersuchung - eingeleitet worden ist (und mit der Feststellung geendet hat, daß die Behinderte - Grad der Behinderung jetzt nur mehr 40 vH - ab 11.6.1991 nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre) kommt keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X03Im RIS seit
04.11.1992