RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
beobachten
merken

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;
BEinstG §2 Abs1 idF 1992/313;
BEinstGNov 1992 Art3 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.1992 den erstinstanzlichen Bescheid (auch) in dem Ausspruch bestätigt, daß die Behinderte (Grad der Behinderung nur mehr 40 vH) dem Kreis der begünstigten Behinderten "ab dem 11.6.1991" nicht mehr angehöre. Die Berufungsbehörde hatte bei ihrer Entscheidung gemäß Art III Abs 1 der Novelle BGBl Nr 313/1992 den § 14 Abs 2 BEinstG idF gemäß dieser Novelle anzuwenden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung erlöschen die Begünstigungen "mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird". Ein rückwirkendes Erlöschen dieser Begünstigungen, wie es im Berufungsbescheid bestätigt wurde, widerspricht dieser Gesetzeslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X04

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten