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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §14 Abs2 idF 1992/313;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.7.1992 den erstinstanzlichen Bescheid (auch) in dem Ausspruch bestätigt, daß die Behinderte (Grad der Behinderung nur mehr 40 vH) dem Kreis der begünstigten Behinderten "ab dem 11.6.1991" nicht mehr angehöre. Die Berufungsbehörde hatte bei ihrer Entscheidung gemäß Art III Abs 1 der Novelle BGBl Nr 313/1992 den § 14 Abs 2 BEinstG idF gemäß dieser Novelle anzuwenden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung erlöschen die Begünstigungen "mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird". Ein rückwirkendes Erlöschen dieser Begünstigungen, wie es im Berufungsbescheid bestätigt wurde, widerspricht dieser Gesetzeslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X04Im RIS seit
04.11.1992