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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, daß der Asylwerber sein Studium - wenn auch nur unter Mitwirkung eines in der Universitätsverwaltung bediensteten Freundes - vollenden und legal mit einem gültigen Reisepaß ausreisen konnte (und im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens insgesamt), kann die gerügte Unterlassung der Ermittlung, was von allen Bewohnern des Heimatlandes des Asylwerbers hinzunehmen sei, nicht als den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastender Verfahrensmangel gewertet werden.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010167.X02Im RIS seit
04.11.1992