RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0167

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, daß der Asylwerber sein Studium - wenn auch nur unter Mitwirkung eines in der Universitätsverwaltung bediensteten Freundes - vollenden und legal mit einem gültigen Reisepaß ausreisen konnte (und im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens insgesamt), kann die gerügte Unterlassung der Ermittlung, was von allen Bewohnern des Heimatlandes des Asylwerbers hinzunehmen sei, nicht als den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastender Verfahrensmangel gewertet werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010167.X02

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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