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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Rechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit, die darin liegt, daß ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. Eine solche Wirkung ist für den Fall anzunehmen, daß die im Zeitpunkt des (unbekämpft gebliebenen) Einleitungsbeschlusses fehlende (aber erforderliche) Zustimmung nach § 28 Abs 1 PVG bereits vor der Verhandlung vor der Disziplinarkommission vorlag und der Vorsitzende die Verhandlung formell gemäß § 124 Abs 5 BDG 1979 erst nach Verlesung dieses Zustimmungschreibens eröffnet hat (Hinweis E 25.10.1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090077.X02Im RIS seit
04.11.1992