RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0092

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1237/59 E 20. Oktober 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist im Verfahren nach Art 131 B-VG - wie sich auch aus § 41 VwGG ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090092.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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