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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, daß dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich nur um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der nicht als unschlüssig angesehen werden kann. Die erforderliche Glaubhaftmachung hat der Asylwerber nicht dadurch erbracht, daß seine niederschriftlichen Angaben "durch keine wie immer gearteten gegenteiligen Beweisergebnisse" widerlegt sind.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010560.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019