RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0560

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, daß dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich nur um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der nicht als unschlüssig angesehen werden kann. Die erforderliche Glaubhaftmachung hat der Asylwerber nicht dadurch erbracht, daß seine niederschriftlichen Angaben "durch keine wie immer gearteten gegenteiligen Beweisergebnisse" widerlegt sind.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010560.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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