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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art137 / AllgRechtssatz
Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Zahlung der Klagsforderung innerhalb der Frist zur Gegenäußerung durch das beklagte Land NÖ - unverzügliche Anerkennung des Klagsanspruches iS des §45 ZPO; kein Verzug; Abweisung des auf Prozeßkosten eingeschränkten Klagebegehrens
Schlagworte
VfGH / Klagen, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:A17.1984Dokumentnummer
JFR_10149374_84A00017_01