RS Vfgh 1985/6/26 A17/84

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41
VwGG §63
ZPO §41, §45

Rechtssatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Zahlung der Klagsforderung innerhalb der Frist zur Gegenäußerung durch das beklagte Land NÖ - unverzügliche Anerkennung des Klagsanspruches iS des §45 ZPO; kein Verzug; Abweisung des auf Prozeßkosten eingeschränkten Klagebegehrens

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:A17.1984

Dokumentnummer

JFR_10149374_84A00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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