RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 92/01/0459 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist im Asylverfahren nicht gehalten, nach allfällig intern vorliegenden, nach außen nicht erkennbaren Mißverständnissen bei der Berufung - es lag eine in ihrem Wortlaut und Sinn klare Berufung in deutscher Sprache vor - zu forschen. Auch die in der Beschwerde eingewendeten mangelnden Rechtskenntnisse des Asylwerbers sind nicht geeignet, eine Verpflichtung der belangten Behörde zur ergänzenden Ermittlung darzutun.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010560.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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