RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0213

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §23 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/19 92/09/0030 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X05

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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