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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/19 92/09/0030 1Stammrechtssatz
Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090213.X05Im RIS seit
04.11.1992