RS Vwgh 1992/11/4 86/17/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG 1975;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
JN §1;
PrG 1976 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmer und Strohmabnehmer über einen Baukostenzuschuß gehören vor die ordentlichen Gerichte, nicht vor die Verwaltungsbehörden. Besteht ein Leistungsanspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis, so fehlt (auch) ein privates Feststellungsinteresse an einem preisrechtlichen Feststellungsbescheid durch die Verwaltungsbehörde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X06

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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