RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält keinen direkten Hinweis auf ein tätig gewordenes Organ der Bundeskammer und ist daher auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Präsidenten der Bundeskammer zuzurechnen. Dieser war auch gem einem gefaßten und in den Kammerblättern veröffentlichten Beschluß des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 53a HKG zur Bescheiderlassung zuständig. Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen. Der erstinstanzliche Bescheid stammt gem § 57g Abs 1 HKG von der Sektion Handel der Handelskammer NÖ. Er ist ähnlich wie der angefochtene Bescheid nach seinem Inhalt und gemäß der Fertigungsklausel dem Sektionsobmann zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ebenfalls durch einen aktenkundigen, in § 53a und § 7 lit f HKG gedeckten Delegierungsbeschluß der Sektionsleitung gegeben war.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090042.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten