RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0136

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde gemäß dem Spruch des Berufungsbescheides der von der Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (mit diesem ist die Besch wegen der unberechtigten Beschäftigung von insgesamt zwölf Ausländern schuldig gesprochen und zu Geldstrafen von S 30000 je Ausländer verurteilt worden) erhobenen Berufung "teilweise Folge gegeben" und "die verhängte Geldstrafe auf S 330000 sowie die Ersatzarreststrafe auf 11 Tage herabgesetzt", so ist mit dieser Spruchformulierung zum Ausdruck gebracht worden, daß dem Rechtsmittel der Besch, abgesehen von der Straffrage, nicht Folge gegeben werde; insoweit ist der Berufungsbescheid als mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmend anzusehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Auflage, S 559 f).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090136.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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