RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0453

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Veröffentlicht am 05.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörden des Asylverfahrens haben dem Asylwerber keine Unterweisung dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe. Daher kann er sich auch nicht auf Verstöße der Behörden gegen ihre Ermittlungspflicht berufen. Diese den Umfang der Behauptungspflicht des Asylwerbers und der Ermittlungspflicht der Behörde bestimmenden Grundsätze betreffen aber nicht die Beweiswürdigung; sie vermögen daher die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Bf sei unglaubwürdig, weil er bestimmte Umstände nicht dargelegt habe, nicht zu tragen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010453.X01

Im RIS seit

05.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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