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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Behörden des Asylverfahrens haben dem Asylwerber keine Unterweisung dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe. Daher kann er sich auch nicht auf Verstöße der Behörden gegen ihre Ermittlungspflicht berufen. Diese den Umfang der Behauptungspflicht des Asylwerbers und der Ermittlungspflicht der Behörde bestimmenden Grundsätze betreffen aber nicht die Beweiswürdigung; sie vermögen daher die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Bf sei unglaubwürdig, weil er bestimmte Umstände nicht dargelegt habe, nicht zu tragen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010453.X01Im RIS seit
05.11.1992