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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Hinweis der belangten Behörde (im Asylverfahren) auf den Besitz eines (hier: äthiopischen) Reisepasses und die legale Ausreise ist nicht zielführend, zumal sie sich weder mit der Behauptung des Bf, er habe den Reisepaß durch Bestechung erlangt, noch mit den Umständen der Ausreise auseinandersetzte (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0410).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010453.X02Im RIS seit
05.11.1992