RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0453

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Veröffentlicht am 05.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Hinweis der belangten Behörde (im Asylverfahren) auf den Besitz eines (hier: äthiopischen) Reisepasses und die legale Ausreise ist nicht zielführend, zumal sie sich weder mit der Behauptung des Bf, er habe den Reisepaß durch Bestechung erlangt, noch mit den Umständen der Ausreise auseinandersetzte (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0410).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010453.X02

Im RIS seit

05.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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