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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §1 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmittteln in der Verwendung stark verschmutzter Behälter (Dosen) besteht, dann ergibt sich daraus unmittelbar, daß die nach dem Stand der Technik mögliche und nach der Verkehrsauffassung zumutbare Vorsorge gegen eine solche hygienisch nachteilige Beeinflussung darin besteht, die Lebensmittel in einem sauberen Behältnis zu lagern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100045.X01Im RIS seit
09.11.1992