RS Vwgh 1992/11/9 91/10/0105

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;

Rechtssatz

Wird "Schweinskarree ohne Knochen" zusätzlich noch als "Filet-Ersatz" bezeichnet, so liegen jedenfalls zur Irreführung geeignete Angaben über die Art des Produktes vor, weiß doch ein nicht unerheblicher Teil der Konsumenten in einem solchen Fall nicht, ob es sich bei der Ware um ein filetähnliches Fleisch oder um ein Schweinskarree handelt. Dazu kommt, daß durch die Hervorhebung der Bezeichnung "Filet-Ersatz" der Eindruck erweckt wird, es handle sich - wenn schon nicht um ein echtes Filet, also ein hochwertiges, teures Fleisch - jedenfalls um ein höherwertiges Produkt als es Schweinskarree ohne Knochen darstellt. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Art des in Verkehr gebrachten Lebensmittels einen Umstand darstellt, der nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100105.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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