RS Vwgh 1992/11/9 92/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Bf bei ihrem Wohnhaus aufgrund der beengten Lage keinen entsprechenden Stellplatz für die zur Waldbewirtschaftung verwendeten Fahrzeuge (Traktor und Anhänger) haben, stellt keinen Umstand dar, der es ihnen unmöglich machen würde, ihren Wald ohne die auf dem Waldgrundstück aufgestellte Hütte rationell zu bewirtschaften. Es wäre angesichts der hier gegebenen Situation (das nur aussetzend bewirtschaftete Waldgrundstück ist etwa 4 km vom Wohnort der Bf entfernt, die Zufahrt mit einem Traktor ist bei jeder Witterung problemlos möglich) Sache der Bf, sich um einen entsprechenden Abstellplatz an anderer Stelle zu bemühen. Überdies stünden den Bf auch andere Möglichkeiten der Waldbewirtschaftung (zB der Einsatz von Bauernakkordanten) zur Verfügung (Hinweis E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100061.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten