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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Rechtssatz
Daß die Bf bei ihrem Wohnhaus aufgrund der beengten Lage keinen entsprechenden Stellplatz für die zur Waldbewirtschaftung verwendeten Fahrzeuge (Traktor und Anhänger) haben, stellt keinen Umstand dar, der es ihnen unmöglich machen würde, ihren Wald ohne die auf dem Waldgrundstück aufgestellte Hütte rationell zu bewirtschaften. Es wäre angesichts der hier gegebenen Situation (das nur aussetzend bewirtschaftete Waldgrundstück ist etwa 4 km vom Wohnort der Bf entfernt, die Zufahrt mit einem Traktor ist bei jeder Witterung problemlos möglich) Sache der Bf, sich um einen entsprechenden Abstellplatz an anderer Stelle zu bemühen. Überdies stünden den Bf auch andere Möglichkeiten der Waldbewirtschaftung (zB der Einsatz von Bauernakkordanten) zur Verfügung (Hinweis E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100061.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018