RS Vwgh 1992/11/9 92/10/0045

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §28 Abs1 litb;
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs3 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
LMG 1975 §8 litg;

Rechtssatz

§ 20 LMG 1975 will sicherstellen, daß der Verbraucher Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe erhält, die in jeder Hinsicht unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Reinlichkeit und Sauberkeit in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß gegen § 20 legcit kann, muß aber nicht zu einer verpönten Eigenschaft im Sinne des § 8 legcit führen. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits abstrakte Gefährdung (Hinweis Barfuß-Smolka-Onder, Lebensmittelrecht, 02te Aufl I A 4 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100045.X02

Im RIS seit

09.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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