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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 20 LMG 1975 will sicherstellen, daß der Verbraucher Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe erhält, die in jeder Hinsicht unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Reinlichkeit und Sauberkeit in Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß gegen § 20 legcit kann, muß aber nicht zu einer verpönten Eigenschaft im Sinne des § 8 legcit führen. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits abstrakte Gefährdung (Hinweis Barfuß-Smolka-Onder, Lebensmittelrecht, 02te Aufl I A 4 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100045.X02Im RIS seit
09.11.1992