RS Vwgh 1992/11/9 91/10/0105

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Verfälschung (und Nachmachung) handelt es sich bei der Falschbezeichnung nicht um eine Manipulation am Produkt, sondern um zur Irreführung geeignete Angaben über die Ware, sei es durch die Bezeichnung, die Form oder Aufmachung. "Zur Irreführung geeignet" bedeutet dabei, daß ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen durch bestimmte Angaben irregeführt werden kann. Allerdings muß es sich um zur Irreführung geeignete Angaben über solche Umstände handeln, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind (Hinweis Barfuß ua, Lebensmittelrecht, 2te Auflage, Kommentar zu § 8, Seite 19f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100105.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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