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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Verfälschung (und Nachmachung) handelt es sich bei der Falschbezeichnung nicht um eine Manipulation am Produkt, sondern um zur Irreführung geeignete Angaben über die Ware, sei es durch die Bezeichnung, die Form oder Aufmachung. "Zur Irreführung geeignet" bedeutet dabei, daß ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen durch bestimmte Angaben irregeführt werden kann. Allerdings muß es sich um zur Irreführung geeignete Angaben über solche Umstände handeln, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind (Hinweis Barfuß ua, Lebensmittelrecht, 2te Auflage, Kommentar zu § 8, Seite 19f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100105.X01Im RIS seit
11.07.2001