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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Der Inhalt des ElektrizitätswegeG BGBl 1922/348 (das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel - 1.10.1925 - in Geltung stand), wonach bei der behördlichen Genehmigung von Starkstromanlagen auf die "Rücksichten des Denkmalschutzes und Heimatschutzes" Bedacht zu nehmen ist, gibt dem Verwaltungsgerichtshof zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen des Bgld NatSchG 1961 (§ 19), die einen umfassenden Naturschutz und Landschaftsschutz einschließlich des Landschaftsgebietsschutzes (Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutzgebieten) vorsehen, derart, daß der Landesgesetzgeber damit in die durch den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG erfaßte Sachmaterie "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" eingegriffen hätte, keinen Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988100199.X01Im RIS seit
20.11.2000