RS Vwgh 1992/11/9 88/10/0199

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/02 Energierecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
ElWG 1922 §25 Abs3 Z7;
ElWG 1922 §9;
NatSchG Bgld 1961 §19 idF 1974/009;

Rechtssatz

Der Inhalt des ElektrizitätswegeG BGBl 1922/348 (das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel - 1.10.1925 - in Geltung stand), wonach bei der behördlichen Genehmigung von Starkstromanlagen auf die "Rücksichten des Denkmalschutzes und Heimatschutzes" Bedacht zu nehmen ist, gibt dem Verwaltungsgerichtshof zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen des Bgld NatSchG 1961 (§ 19), die einen umfassenden Naturschutz und Landschaftsschutz einschließlich des Landschaftsgebietsschutzes (Erklärung von Gebieten zu Landschaftsschutzgebieten) vorsehen, derart, daß der Landesgesetzgeber damit in die durch den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG erfaßte Sachmaterie "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" eingegriffen hätte, keinen Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988100199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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