RS Vwgh 1992/11/10 92/07/0131

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §354;
FlVfGG §10;
FlVfLG NÖ 1975 §3 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 idF 6650-2;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß ein bestimmtes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen wird (mit der Einleitungsverordnung) und bleibt (aufgrund eines einen Ausscheidungsantrag abweisenden Bescheides), bedeutet keine Verfügung über das Eigentum an diesem Grundstück, dergestalt, daß es der betroffenen Partei entzogen wird. Derartige Regelungen sind späteren Verfahrensabschnitten vorbehalten und jeweils bekämpfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070131.X02

Im RIS seit

10.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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