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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein bestimmtes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen wird (mit der Einleitungsverordnung) und bleibt (aufgrund eines einen Ausscheidungsantrag abweisenden Bescheides), bedeutet keine Verfügung über das Eigentum an diesem Grundstück, dergestalt, daß es der betroffenen Partei entzogen wird. Derartige Regelungen sind späteren Verfahrensabschnitten vorbehalten und jeweils bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070131.X02Im RIS seit
10.11.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011