RS Vwgh 1992/11/10 92/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/03/0097 7

Stammrechtssatz

Ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Bf bedeutungslos geworden, so bedarf es dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Insofern ergibt sich aus den Bestimmungen des VwGG, daß in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde iSd § 34 Abs 1 VwGG, den Fällen einer meritorischen Erledigung im Sinne des § 42 Abs 1 VwGG und abgesehen von sonstigen Einstellungsfällen auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) in Betracht kommt. Unter dem Blickwinkel der Verfassungsrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen dem VwGG innewohnenden normativen Gehalt.

Schlagworte

Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050118.X01

Im RIS seit

10.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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