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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/03/0097 7Stammrechtssatz
Ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Bf bedeutungslos geworden, so bedarf es dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Insofern ergibt sich aus den Bestimmungen des VwGG, daß in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde iSd § 34 Abs 1 VwGG, den Fällen einer meritorischen Erledigung im Sinne des § 42 Abs 1 VwGG und abgesehen von sonstigen Einstellungsfällen auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) in Betracht kommt. Unter dem Blickwinkel der Verfassungsrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen dem VwGG innewohnenden normativen Gehalt.
Schlagworte
Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050118.X01Im RIS seit
10.11.1992