RS Vwgh 1992/11/10 92/05/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §121 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0138 92/05/0137

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch den Gemeinderat und gem § 121 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 von der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides - den bei ihr bekämpften Baubewilligungsbescheid nur dann aufzuheben, wenn die Nachbarn in den von ihnen geltendgemachten subjektiven öffentlichen Rechten im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides verletzt worden wären (hier im Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und des maßgeblichen Bauwiches).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050053.X03

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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