Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0138 92/05/0137Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch den Gemeinderat und gem § 121 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 von der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides - den bei ihr bekämpften Baubewilligungsbescheid nur dann aufzuheben, wenn die Nachbarn in den von ihnen geltendgemachten subjektiven öffentlichen Rechten im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides verletzt worden wären (hier im Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und des maßgeblichen Bauwiches).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050053.X03Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010