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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1;Rechtssatz
Soweit der Bf die Ansicht vertritt, es liege überhaupt kein Grund vor, ein Zusammenlegungsverfahren durchzuführen, da die von der Behörde für dessen Notwendigkeit herangezogenen Gründe nicht gegeben seien, behauptet er das Fehlen der für die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens gesetzlich normierten Voraussetzung, nämlich die Erreichbarkeit der Ziele gemäß § 1 NÖ FlVfLG 1975. Damit wendet sich der Bf aber gegen die Einleitungsverordnung und verfehlt damit den Anfechtungsgegenstand. Dieser ist allein der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Bf auf Ausscheidung seines Grundstückes aus dem (rechtswirksam eingeleiteten) Zusammenlegungsverfahren gem § 4 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 im Instanzenzug abgewiesen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070131.X01Im RIS seit
10.11.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011