RS Vwgh 1992/11/10 92/07/0131

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §3 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 idF 6650-2;

Rechtssatz

Soweit der Bf die Ansicht vertritt, es liege überhaupt kein Grund vor, ein Zusammenlegungsverfahren durchzuführen, da die von der Behörde für dessen Notwendigkeit herangezogenen Gründe nicht gegeben seien, behauptet er das Fehlen der für die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens gesetzlich normierten Voraussetzung, nämlich die Erreichbarkeit der Ziele gemäß § 1 NÖ FlVfLG 1975. Damit wendet sich der Bf aber gegen die Einleitungsverordnung und verfehlt damit den Anfechtungsgegenstand. Dieser ist allein der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Bf auf Ausscheidung seines Grundstückes aus dem (rechtswirksam eingeleiteten) Zusammenlegungsverfahren gem § 4 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 im Instanzenzug abgewiesen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070131.X01

Im RIS seit

10.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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