RS Vwgh 1992/11/10 90/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/17 91/07/0121 5

Stammrechtssatz

Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050057.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten