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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/17 91/07/0121 5Stammrechtssatz
Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050057.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009