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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest - im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (Hinweis E 30.4.1992, 91/02/0157). Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene ist, ändert dies nichts daran, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020048.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012