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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Gesetz das Verschulden des Täters als gegeben ansieht, aber die Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten kein Verschulden trifft, zuläßt (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG). Diesbezüglich hat der Beschuldigte selbst initativ zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X04Im RIS seit
12.06.2001