RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0207

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es bedarf keiner Konkretisierung der - dem Beschuldigten ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - einschlägigen Vorstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 27.2.1992, 91/02/0083). Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Vorstrafe rechtskräftig oder allenfalls schon getilgt ist (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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