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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf keiner Konkretisierung der - dem Beschuldigten ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - einschlägigen Vorstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 27.2.1992, 91/02/0083). Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Vorstrafe rechtskräftig oder allenfalls schon getilgt ist (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X06Im RIS seit
11.07.2001