RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0182

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist jedenfalls nicht unschlüssig, sich auf eine sachverständige Zeugenaussage über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten, der bei der Verweigerung der Atemluftprobe anwesend war, zu stützen und die Einholung eines Gutachtens eines Arztes, der bei der Tat nicht anwesend war und daher keine Beobachtungen hinsichtlich der Verfassung des Beschuldigten zur Tatzeit gemacht hat, zu unterlassen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020182.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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