RS Vwgh 1992/11/11 90/02/0142

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit welchem der in Betracht kommenden Geräte (einem Alkoteströhrchen iSd § 5 Abs 2a lit a StVO oder einem "Alkoholmeßgerät" iSd § 5 Abs 2a lit b StVO) die Atemluftprobe vorgenommen werden sollte, ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe besteht in Ansehung beider Gerätetypen in gleicher Weise. Es braucht auch zum Zeitpunkt der Aufforderung und auch im Zeitpunkt der Verweigerung noch gar nicht festzustehen, mit welchem Gerät die Atemluftprobe hätte erfolgen sollen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990020142.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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