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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Mit welchem der in Betracht kommenden Geräte (einem Alkoteströhrchen iSd § 5 Abs 2a lit a StVO oder einem "Alkoholmeßgerät" iSd § 5 Abs 2a lit b StVO) die Atemluftprobe vorgenommen werden sollte, ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe besteht in Ansehung beider Gerätetypen in gleicher Weise. Es braucht auch zum Zeitpunkt der Aufforderung und auch im Zeitpunkt der Verweigerung noch gar nicht festzustehen, mit welchem Gerät die Atemluftprobe hätte erfolgen sollen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990020142.X02Im RIS seit
12.06.2001