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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Beachte
Siehe jedoch:E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0093 B 29. Juni 1984 RS 2Stammrechtssatz
Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Art 144 Abs 1 erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130213.X01Im RIS seit
11.11.1992Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010