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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nimmt der Ladungsbescheid auf eine Verweigerung des Alkotests gegenüber dem Meldungsleger und somit gegenüber einer die Qualifikation des § 5 Abs 2 StVO aufweisenden Person Bezug, ist diese Qualifikation auch von der genannten Verfolgungshandlung erfaßt, auch wenn dem Beschuldigten hierin eine Mitteilung über Schulung und Ermächtigung des Meldungslegers nicht ausdrücklich gemacht wurde (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0284).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X01Im RIS seit
11.07.2001