RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0207

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §40 Abs2;

Rechtssatz

Nimmt der Ladungsbescheid auf eine Verweigerung des Alkotests gegenüber dem Meldungsleger und somit gegenüber einer die Qualifikation des § 5 Abs 2 StVO aufweisenden Person Bezug, ist diese Qualifikation auch von der genannten Verfolgungshandlung erfaßt, auch wenn dem Beschuldigten hierin eine Mitteilung über Schulung und Ermächtigung des Meldungslegers nicht ausdrücklich gemacht wurde (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0284).

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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