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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130033.X01Im RIS seit
11.11.1992