RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0161

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren § 4, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (Hinweis E 21.12.1988, 88/18/0336, E 7.9.1990, 85/18/0186). In diesem Lichte umfaßt die Anhaltepflicht auch andere Verhaltensweisen, die es dem Unfallsbeteiligten möglich machen, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Dazu gehört etwa, ein durch den Unfall zum Stillstand gekommenes Fahrzeug geringfügig zu verstellen, um die Aufprallstelle sehen zu können und das Fahrzeug zu diesem Zwecke zu verlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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