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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 2Stammrechtssatz
Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (Hinweis E 19.5.1987, 85/14/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130033.X02Im RIS seit
11.11.1992