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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Das Anbringen von Flugzetteln mit werbendem Inhalt dient zweifelsfrei verkehrsfremden Zwecken, und zwar gleichgültig, wo sie angebracht werden (ob auf der Straße selbst oder auf dort befindlichen Gegenständen). Schon gar nicht bedarf es daher einer konkreten Bezeichnung jener Kraftfahrzeuge, hinter deren Scheibenwischern Flugzettel angebracht worden waren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X02Im RIS seit
12.06.2001