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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/27 92/02/0092 4Stammrechtssatz
Erfolgt die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit EINER Zeitangabe (hier: 1.40 Uhr) umschrieben werden, trotzdem dieses Gesamtgeschehen mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Besch durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X03Im RIS seit
11.07.2001