RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0207

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/27 92/02/0092 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit EINER Zeitangabe (hier: 1.40 Uhr) umschrieben werden, trotzdem dieses Gesamtgeschehen mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Besch durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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