RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0303

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist Teil des diesbezüglichen Administrativverfahrens und nicht des allenfalls darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens (Hinweis E 7.12.1984, 84/02/0209; zur Begründung der Berufung gegen das Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO genügt es daher nicht, auf die Rechtfertigung im Zuge der Lenkerauskunft zu verweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020303.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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