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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei einem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall muß ua auch damit gerechnet werden, daß am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen iSd § 4 Abs 1 lit b StVO (Absicherung der Unfallstelle) im Hinblick etwa auf austretende Flüssigkeiten erforderlich erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020161.X02Im RIS seit
12.06.2001