RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0161

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei einem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall muß ua auch damit gerechnet werden, daß am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen iSd § 4 Abs 1 lit b StVO (Absicherung der Unfallstelle) im Hinblick etwa auf austretende Flüssigkeiten erforderlich erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020161.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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