RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0159

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die von einem Zeugen wahrgenommene Alkoholkonsummenge ist für die vom Beschuldigten tatsächlich genossene Alkoholmenge insofern von geringer Aussagekraft, als es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß ein Zeuge präzise Angaben über die von einer anderen Person genossene Alkoholmenge machen kann.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020159.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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